Transmann Austria

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Zuletzt aktualisiert am Donnerstag, den 24. November 2011 um 07:48 Uhr
 

Willkommen auf der Seite von Transmann - Austria!
Verein für alle Menschen, die sich in ihrem Geburtsgeschlecht "weiblich" nicht wohl oder verstanden fühlen


 


 

Hier befindest du dich auf der Webseite des Vereins Transmann - Austria - Verein für Menschen die sich in ihrem Geburtsgeschlecht "weiblich" nicht wohl oder verstanden fühlen. Wir bieten Information für Frau zu Mann transidente Personen für Themen aus Österreich.

Weitere Informationen zum Verein findest Du links im Menü unter "über den Verein".

Hast Du auch Ideen, Fragen, Anliegen - dann schreib uns! (Nutze dazu unser Kontaktformular.

Möchtest Du beim Verein Transmann Mitglied werden? Hier kannst Du das Antragsformular herunterladen: Mitgliedsantrag



Über der Veränderung liegt stets ein Hauch von Unbegreiflichkeit.
(Carl Friedrich von Weizsäcker, deutscher Atomphysiker und Philosoph)

 
Positionspapier österreichischer Transgender-Gruppen zur Personenstandsänderung Drucken E-Mail
Gesetzliches - Verordnungen und Gesetze

Positionspapier österreichischer Transgender-Gruppen zur Personenstandsänderung


Vernetzungstreffen, Wien, 28. 6. 2009

Freie Wahl des Vornamens


Die Wahl des eigenen Vornamens darf nicht auf ein Geschlecht beschränkt werden. Der dem Geschlechtszwang zugrundeliegende Halbsatz von § 3 (1) Z. 7 des Namensänderungsgesetzes „oder als erster Vorname nicht dem Geschlecht des Antragstellers entspricht“ ist zu streichen.
Kriterien für Personenstandsänderungen
Das einzige Kriterium, um die personenstandsrechtliche Änderung des Geschlechtseintrags vorzunehmen, ist, dass der ursprüngliche Eintrag nicht mehr dem sozialen Geschlecht entspricht. Personen, die in einem Geschlecht sozial anerkannt sind, sollten in diesem auch vom Staat anerkannt werden.
Deklaration:
Die Antragstellerin / der Antragsteller hat zu erklären, dass das im Geburtenbuch eingetragene Geschlecht ihren / seinem Geschlechtsempfinden nicht entspricht.


Zur Belegung der Dauerhaftigkeit und der Ernsthaftigkeit des Geschlechtswechsels ist eines der folgenden Kriterien relevant:


(1) Lebenspraxis
Nach einem sozialen Geschlechtswechsel darf eine Personenstandsänderung nicht verwehrt werden.
Belege für den vorgenommenen Geschlechtswechsel können die Änderung des Vornamens, sowie glaubwürdige Bestätigungen durch unabhängige ZeugInnen oder Institutionen, die die Person über längere Zeit begleitet haben, wie zum Beispiel PsychotherapeutInnen, ÄrztInnen, ArbeitgeberInnen, GeschäftspartnerInnen, Behörden etc. sein.


-klicke auf weiterlesen, rechts unten um das restliche Positionspapier zu lesen-

Zuletzt aktualisiert am Montag, den 12. April 2010 um 19:22 Uhr
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