Positionspapier österreichischer Transgender-Gruppen zur Personenstandsänderung
Vernetzungstreffen, Wien, 28. 6. 2009
Freie Wahl des Vornamens
Die Wahl des eigenen Vornamens darf nicht auf ein Geschlecht beschränkt werden. Der dem Geschlechtszwang zugrundeliegende Halbsatz von § 3 (1) Z. 7 des Namensänderungsgesetzes „oder als erster Vorname nicht dem Geschlecht des Antragstellers entspricht“ ist zu streichen. Kriterien für Personenstandsänderungen Das einzige Kriterium, um die personenstandsrechtliche Änderung des Geschlechtseintrags vorzunehmen, ist, dass der ursprüngliche Eintrag nicht mehr dem sozialen Geschlecht entspricht. Personen, die in einem Geschlecht sozial anerkannt sind, sollten in diesem auch vom Staat anerkannt werden. Deklaration: Die Antragstellerin / der Antragsteller hat zu erklären, dass das im Geburtenbuch eingetragene Geschlecht ihren / seinem Geschlechtsempfinden nicht entspricht.
Zur Belegung der Dauerhaftigkeit und der Ernsthaftigkeit des Geschlechtswechsels ist eines der folgenden Kriterien relevant:
(1) Lebenspraxis Nach einem sozialen Geschlechtswechsel darf eine Personenstandsänderung nicht verwehrt werden. Belege für den vorgenommenen Geschlechtswechsel können die Änderung des Vornamens, sowie glaubwürdige Bestätigungen durch unabhängige ZeugInnen oder Institutionen, die die Person über längere Zeit begleitet haben, wie zum Beispiel PsychotherapeutInnen, ÄrztInnen, ArbeitgeberInnen, GeschäftspartnerInnen, Behörden etc. sein.
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